ADHS Coaches Deutschland e.V.
Apoll Netz (1. Vorsitz)
Am Zehnt 8
74889 Sinsheim
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Steuer-Nummer des e.V.: 44/082/48025
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Deutschland
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Geltungsraum der Versicherung:
Deutschland
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Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträger Bezeichnungen in der männlichen (wahlweise auch: weiblichen) Form gefasst. Soweit die männliche (wahlweise auch: weiblichen) Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.
1. Der Verein heißt ADHS Coaches Deutschland e.V., und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Sitz des Vereines ist Sinsheim (Elsenz).
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erster Hauptzweck des Vereins ist die Förderung
1. Des Schutzes von Ehe und Familie.
2. Der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe.
3. Des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Diese Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- Unterstützungsangebote für Eltern und Alleinerziehende im Umgang mit ADHS in der Familie.
- Austausch, Information und Weiterbildung für LehrerInnen, ErzieherInnen und anderer Berufsgruppen, sowie der interessierten Öffentlichkeit über Störungsbild, Verlauf und Unterstützungsmöglichkeiten für ADHS begabte Menschen.
- Aufbau und Unterstützung regional ehrenamtlich tätiger Ansprechpartner zum Thema ADHS.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweiter Hauptzweck des Vereins ist die Bezuschussung von Beratungen
1. Förderung finanzieller Bezuschussung zur Wahrnehmung von ADHS spezifischen Beratungs- und Unterstützungsangeboten.
Dritter Zweck des Vereins ist Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, die dem Mitglied schriftlich und unter Benennung des Aufnahmedatums mitteilt, ab wann die Mitgliedschaft aktiv ist.
3. Die Mitgliedschaft mit all ihren Rechten und Pflichten ist nicht vererbbar und kann nicht übertragen werden.
4. Für Mitglieder besteht eine finanzielle Beitragspflicht, dessen Jahresbeitrag bei der Gründungsversammlung beschlossen - und ggf. per Mehrheitsbeschluss aller Mitglieder geändert werden kann.
5. Alle Vereinsordnungen sowie die Geschäftsordnung sind nicht Bestandteil der Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Die Mitgliedschaft aus dem Verein endet mit:
1. freiwilligen Austritt
Zu 1. Der freiwillige Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Der Austritt aus dem Verein wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, der spätestens drei Monate vor Beendigung des Kalenderjahres schriftlich erfolgen muss.
2. Ausschluss durch den Vorstand:
Bei grober Verletzung durch...
- grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ordnung des Vereins;
- grobes zuwiderhandeln bezüglich der Interessen, Zweck und Zielen des Vereins;
- Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen, trotz schriftlicher Mahnung;
- Verleumdungen der Vorstandsmitglieder und anderer Mitglieder des Vereins;
kann das Vereinsmitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist in begründeter Form dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied ein Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die danach mittels einfacher Mehrheit entscheidet.
3. Tod des Mitgliedes
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
Die Durchführung der Mitgliederversammlung ist in einer Sitzung mit den Anwesenden Mitgliedern, in einer gemischten Sitzung aus anwesenden und per Videokonferenz teilnehmenden Personen, oder auch ausschließlich mit per Videokonferenz teilnehmenden Personen möglich.
Die Zugangsdaten zur Videokonferenz werden allen Teilnehmern vorher auf elektronischem Wege zugesandt, und die Teilnehmenden werden sodann vom Versammlungsleiter händisch der Videokonferenz zugeschaltet.
Eine Mitgliederversammlung bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung.
Eine Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse durch eindeutige Handzeichen. Videokonferenzen werden aufgezeichnet, Kennwort geschützt, und per Vimeo-Link allen berechtigten Personen auf Anfrage zugänglich gemacht.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfung.
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
3. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
4. Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme von Berichten.
5. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
die Auflösung des Vereins.
2. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener oder geheimen Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Für die Option der geheimen Abstimmung reicht ein stimmberechtigtes Mitglied.
4. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
5. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln (90%) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
3. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
4. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
6. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
7. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatz-Vorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen.
8. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine Aufwandspauschale erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
9. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
10. Der Vorstand lädt schriftlich per E-Mail zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
11. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
12. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
1. Bestellung des Vorstands
1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
2. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
2. Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
2. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
5. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
1. Vereinsmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein bzw. das Vereinsmitglied die Beweislast.
3. Sind Vereinsmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
4. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
5. Der Verein schließt dazu eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung ab.
1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einem Kassenprüfer, diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
2. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen.
3. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ADHS Deutschland e.V. in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
1. Die 1. Satzung wurde erstellt am 01.10.2021 siehe Gründungsprotokoll vom 01.10.2021.
2. Geändert am 04.12.2021 siehe Änderungsprotokoll vom 04.12.2021.
3. Zuletzt geändert am 25.02.2022.
Auf letzter Seite folgt noch die Liste mit Ort, Datum, Unterschrift der 7 Gründungsmitglieder, die wir zwischen dem 30.09.2021 - 10.10.2021 per Postumlauf verschickt haben.
Informationen, Austausch, Unterstützung für ADHS Begabte und Angehörige